Corona und Ausbildung: Fragen und Antworten
Was Sie als Ausbildungsbetrieb wissen müssen

Sie möchten wissen, was Corona für die Ausbildung und den Recruiting-Prozess bedeuten? Sie möchten keine Neuigkeiten zum Thema verpassen?
Auf dieser Seite finden Sie alle News und die Antworten zu den häufigsten Fragen.
Bestehende Ausbildungsplätze zu erhalten (Ausbildungsprämie)
Zusätzliche Ausbildungsplätze zu schaffen (Ausbildungsprämie plus)
Übernahmen bei Insolvenzen zu fördern
(Übernahmeprämie)
Das sind die Bedingungen für die Förderungen
Für die Förderung kommen Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU bis zu 249 Beschäftige) infrage, die staatlich anerkannte Berufe ausbilden, Ausbildungsberufe nach dem Pflegeberufe-, Krankenpflege- und/ oder Altenpflegegesetz anbieten oder in den praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen, die bundes- und landesrechtlich geregelt sind, ausbilden. Ausnahme gilt für die Übernahmeprämien, diese können auch Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten erhalten.
Mehr Informationen gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit
Ausbildungsbilanz 2020: Deutlicher Rückgang an Auszubildenden
57.600 Ausbildungsverträge weniger als noch 2019 wurden 2020 geschlossen – ein Minus von elf Prozent. Dies geht aus der vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) vorgestellten Ausbildungsbilanz 2020 hervor. Als Hauptgründe werden nach Angaben des Instituts ein deutlich reduziertes Angebot an Ausbildungsplätzen sowie eine zugleich gesunkene Nachfrage nach Lehrstellen im Zuge des Corona-Virus genannt. Aber auch der Wegfall von Ausbildungsmessen und Orientierungspraktika habe es den Ausbildungssuchenden und Betrieben in diesem Jahr besonders schwer gemacht, zusammenzufinden. Zum Stichtag 30. September blieben fast 60.000 und damit knapp zwölf Prozent aller von Betrieben angebotenen Ausbildungsplätze unbesetzt. Dabei suchten noch mehr als 78.000 Jugendliche nach einer passenden Berufsausbildung.
Der Blog zum Thema: Rückgang an Auszubildenden: Was Unternehmen tun können:
2. Fragen zum Bewerbungsprozess
Was kann ich tun, damit sich Schüler trotz Corona-Krise bei uns bewerben?
Auch für Schüler, die eine Ausbildung beginnen wollen, ist die Situation mit viel Unsicherheit verbunden. Schüler fragen sich, wie ein Bewerbungsprozess nun stattfinden soll und ob es überhaupt Sinn macht, sich gerade jetzt zu bewerben.
Machen Sie Ihre potenziellen Bewerber daher unbedingt darauf aufmerksam, dass eine Bewerbung ausdrücklich erwünscht ist. Passen Sie hierfür zum Beispiel die Stellenanzeigen an. Ebenso sollten Sie genau informieren, wie der Bewerbungsprozess ablaufen wird. Finden Bewerbungsgespräche statt oder werden sie durch Telefonate oder Videointerviews ersetzt? Verschieben sich Fristen und Termine? Je mehr Fragen Sie Ihren Bewerbern beantworten, desto eher werden sie sich trotz Unsicherheiten bei Ihnen bewerben.
Praxisbeispiel: Der Corona-Banner auf Ausbildung.de
Partnerunternehmen von Ausbildung.de haben die Möglichkeit, einen Highlight-Banner in ihren Stellenanzeigen und auf ihrem Profil einzubinden. So erkennen Ausbildungssuchende auf einen Blick, dass der Betrieb sein Recruiting fortsetzt oder sogar Auszubildende anderer Betriebe übernehmen kann. Wenig Aufwand für Betriebe – viel Nutzen für Bewerber.
Was bedeutet Corona für unseren Bewerbungsprozess?
Im Idealfall können Sie Ihren Bewerbungsprozess fortsetzen. Hier gilt es, auf digitale Möglichkeiten zurückzugreifen wie Online-Assessment-Center oder Video-Call. Unsere Kooperationspartner von Jobufo° machen es vor: Dank Videobewerbung kann sich der Bewerber oder die Bewerberin schnell und einfach vorstellen.
Sind Sie bereits Partner bei Jobufo°? Dann kann der Button für die Videobewerbung auf Ihren Stellen schnell und problemlos eingebunden werden.
Sie sind grundsätzlich interessiert an Videobewerbungen? Dann kontaktieren Sie Ihren Ansprechpartner. Auch hier finden wir unkompliziert und zeitnah eine Lösung für Sie.
Messen und Infoveranstaltungen fallen aus. Wie kann ich dennoch Bewerber erreichen?
Stellen Sie Informationen über Ihr Karriereportal bereit oder bieten Sie Infoveranstaltungen per Webinar an. Mittlerweile gibt es auch digitale Ausbildungsmessen. Versuchen Sie, über Social Media auf ihr Informationsangebot hinzuweisen, um potenzielle Bewerber zu erreichen. Auch kleinere Unternehmen können ihrer Homepage einen Informationsbereich hinzufügen oder Plattformen wie Ausbildung.de für die Kommunikation mit ihren potenziellen Bewerbern nutzen. Bei Fragen helfen wir Ihnen jederzeit gern.
Was kann ich für die Azubis tun, die dieses Jahr ihre Ausbildung bei uns beginnen?
In der aktuellen Lage ist es nicht verwunderlich, wenn Auszubildende, die dieses Jahr bei Ihnen starten, verunsichert sind. Mit Preboarding-Maßnahmen können Sie entgegenwirken. Maßnahmen, die Sie umsetzen sollten sind:
- Regelmäßige Informationsschreiben zur aktuellen Situation
- Nennung eines Paten oder festen Ansprechpartners für Frage
- Informationen zur Ausbildung (Berufsschule; Abteilungen, die durchlaufen werden; Arbeitshefte usw.)
- Terminübersicht für den Ausbildungsstart
- Welcomebox zur frühzeitigen Bindung

3. Fragen zum Ausbildungsablauf
Darf ein Auszubildender der Arbeit fernbleiben, weil er Angst vor Ansteckung hat?
Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Homeoffice zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht.
Was passiert, wenn Auszubildende wegen des Coronavirus nicht arbeiten dürfen?
Bricht eine Pandemie aus, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) treffen und zum Beispiel eine Quarantäne verhängen. Dabei kann für Auszubildende und andere Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Für den daraus folgenden Verdienstausfall können Auszubildende und andere Arbeitnehmer eine Entschädigung beanspruchen. Diese Entschädigung zahlt bis zu sechs Wochen lang der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde hat. Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass das zuständige Gesundheitsamt diese Zahlungen übernimmt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Auszubildende oder der Arbeitnehmer nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf Zahlung hat.
Was kann ich tun, wenn ich glaube, dass ein Auszubildender meines Unternehmens am Coronavirus erkrankt sein könnte?
Als Verdachtsfälle gelten derzeit Patienten, die Symptome einer Corona-Erkrankung aufweisen und sich bis 14 Tage vor Erkrankungsbeginn in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit einem Erkrankten hatten. Besteht ein Verdacht, sollte zunächst der arbeitsmedizinische Dienst oder der jeweilige Hausarzt informiert werden. Verdachtsfälle werden dann von dem jeweiligen Arzt an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt kümmert sich daraufhin um einen Test auf das Coronavirus. Personen, die keine typischen Krankheitsanzeichen haben, aber trotzdem besorgt sind, weil sie sich eventuell angesteckt haben könnten, können sich über das Robert-Koch-Institut oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informieren.
Dürfen Auszubildende Kurzarbeit machen?
In der Regel dürfen Auszubildende keine Kurzarbeit leisten. Der Ausbildungsbetrieb muss die Ausbildung weiter gewährleisten. Ihre konkreten Möglichkeiten: Umstellung des Ausbildungsplans, Wechsel in eine andere Abteilung oder besondere Ausbildungsveranstaltungen. Wenn es keine Möglichkeiten mehr gibt, darf Kurzarbeit aber eine Option sein. Bei der Anordnung hat der Azubi Anspruch auf mindestens sechs Wochen volle Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). In Ausbildungs-/Tarifverträgen können auch längere Fristen festgehalten sein.
Haben die Fehlzeiten im Betrieb Auswirkungen auf die Abschlussprüfung?
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung bewertet die zuständige IHK, ob die Abwesenheit einen Wert von 10 Prozent der vertraglichen Ausbildungszeit übersteigt. Sollte dies der Fall sein, kann die Fehlzeit dennoch als geringfügig eingestuft werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende trotz der Fehlzeiten den erforderlichen Leistungsstand besitzt, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Generell sind bei der Beurteilung immer die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Dabei wird nicht unterschieden, ob Berufsschulzeit oder Ausbildungszeit im Betrieb ausfällt.
Dem Betrieb droht die Insolvenz. Hat das Auswirkungen für unsere Auszubildenden?
Eine drohende Insolvenz oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben laut IHK keine direkten Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Aus dem Ausbildungsverhältnis resultierende Rechte und Pflichten bleiben bestehen, gehen allerdings nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Alle aus dem Ausbildungsvertrag entstehenden Ansprüche sind dann an ihn zu richten. Wird im Zuge des Insolvenzverfahrens das Unternehmen, zum Beispiel durch Kauf, vollständig auf eine andere Person übertragen, tritt diese in die Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis ein.